- Ingenieurgesetze
- Ingenieurgesetze[ɪnʒen'jøːr-], von den Bundesländern 1970/71 erlassene, inhaltlich übereinstimmende Gesetze, die regeln, wer die Berufsbezeichnung »Ingenieur« oder »Ingenieurin« allein oder in Wortverbindungen führen darf. Dies darf ohne weiteres, wer ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule, einer ihr rechtlich gleichgestellten privaten Ingenieurschule oder Bergschule erfolgreich abgeschlossen hat oder wer berechtigt war, die frühere Bezeichnung »Ing. grad.« zu führen. Sie darf auch dann geführt werden, wenn vor In-Kraft-Treten des vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Bundes-Ingenieurgesetzes vom 7. 7. 1965 eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt wurde, die innerhalb der 1974 abgelaufenen Ausschlussfrist angezeigt und bestätigt wurde. Des Weiteren darf die Berufsbezeichnung führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat. Wer die Berufsbezeichnung unrechtmäßig führt, handelt ordnungswidrig.
Universal-Lexikon. 2012.